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sie hier in Deutschland und infolgedessen auch in Danzig liegen, wo ein vielseitiges Verhältnis zu einander besteht. Wie lagen hier bei uns die Dinge in rechtlicher Hinsicht?
In Deutschland bestand und besteht keine Trennung von Kirche und Staat. Beide standen in inniger Wechselbezichung zu einander und hatten Rechte auf einander bezw. es gab Befugnisse, die heide nur gemeinsam regeln konnten. Mit der Lösung des Freistaatgebietes von Preußen hörten dessen Rechte und Pflichten bezügl. der katholischen Kirche im Freistoate auf. Wer sollte sie übernehmen? Für gewöhnlich tritt an die Stelle des abtretenden Staates, hier Preußen, mit sämtlichen Rechten der erirerbende Staat, hier der Freistaat Danzig. Das hat er dann auch getan.
Es trat also die Regierung des Freistaates Danzig in die Rechte und Pflichten ein, die bisher der preußische Staat innehatte. Nun sind aber auch bei uns die Verhältnisse zwischen Staat und Kirche infolge der gewordenen geschichtlichen Verhältnisse, insbesondere infolge der Säkularisation innig miteinander verquidt. Der Danziger Staat hatte also der katholischen Kirche gegenüber gewisse Rechte, aber ebenso unbestreitbar auch bedeutende Pflichten, die auf unumstößlichen Rechtstiteln der Kirche beruhen.
Betrachten wir zunächst das Patronat sverhältnis und die aus ihm folgenden Rechte des Staates. Ein Teil der katholischen Kirchen des Freistaates, nämlich im Culmer Anteil die königl. Kapelle (Danzig), (Gr. Trampfen, Meisterswalde und die Filialkirche Rosenberg und sämtliche achtzehn Kirchen des Ermländer Anteils sind landesherrlichen patronats. Bei andern Kirchen, nämlich: St. Albrecht, Gemlik, Keladau, Langenau und Prangenau besteht landesherrliches und bischöfliches, also gemischtes Patronat. Schließlich hat der Staat ein gewisses Patronat der ehemaligen Klosterkirchen: St. Brigitten (Danzig), St. Joseph (Danzig), St. Nikolai (Danzig), Altschottland und Oliva als Rechtsnachfolger der ehemaligen Klöster. Rein bischöflichen Patronats, bei denen sämtliche Baulasten die Kirchengemeinde trägt, sind nur die neugegründeten firchen und Pfarreien: Neufahrwasser (16. Juli 1866), Woklaff (30. März 1887), Schidlik-Emaus, Langfuhr (2. November 1901) und Zoppot (28. November 1901).
Aus diesem Partonatsverhältnis folgen nicht unerhebliche Rechte des Staates. Er hat das Präsentations recht bei allent Airchen staatlichen Patronats, d. h. also bei 3 bezw. 4 Pfarrstellen des Culmer, bei allen 18 des ermländischen Anteils. Dem Staate steht ferner das Präsentationsrecht bei allen Kirchen gemischten Patronats teilweise 2.4, d. h. bei allen Stellen, welche von Klöstern resp. vom Diözesanbischof bescßt werden, sowie für diejenigen Stellen an ehemaligen Klosterkirchen. Also bei weiteren 10 Pfarreien der Diözese Culm Danziger Anteils. Für diese ist die sogenannte alternativa mensium gemäß der Bestimmung der allerhöchsten Kabinettsordre vom 1. September 1848 maßgebend, indem die in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und Nopember, d. h. in den sogenannten ungeraden Monaten freiwerdenden Stellen durch Landesherrliche Präsentation, die in den übrigen (sog.
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