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Bischofsstuhl sitzt und wo der Nachwuchs des Klerus durch eine ausgeiprochenen nationalpolnische Erziehung gegangen war, so leicht zu einer Vereinbarung kommen konnte. Große Unzuträglichkeiten mußten sich zlia mindest aus dieser Regelung ergeben, zumal bei der Art der polnischen Einstellung befürchtet werden mußte, daß Polen, daß ja die außenpolitische Vertretung Danzigs hat, womöglich dann noch für sich das Recht in Ano spruch genommen hätte, die Verhandlungen mit den Culmer Bischof im Namen Danzigs selbst zu führen. So absonderlich dies auch klingen mag, die Möglichkeit des Anspruchs bestand immerhin, wenn ?olen diese Sache auch als auswärtige Angelegenheit betrachtete, wie es ja auch die Verhandlungen Danzigs, ja sogar der Statholiken Danzigs mit dem Heiligen Stuhle als auswärtige und somit seine Angelegenheiten betrachtete, wie wir später noch sehen werden.
Eine besondere Schwierigkeit bereitete sich auch hinsichtlich der Anstellung der Geistlichen selbst vor. Nach welchen Grundjäßen sollie da bei den nationalen Gegensäken verfahren werden? Es wäre ein Unding, daß die Geistlichen der Diözese ganz ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit von Polen nach Danzig oder umgekehrt versekt würden. Jeder Staat würde sich hiergegen, und von seinem Standpunkte aus mit Recht, wehren. Polen hätte es sich sicher entschieden verbeten, daß z. B. Geistliche Danziger Staatsangehörigkeit von deutscher Gesinnung in Polen Anstellung erhielten, welchen Standpunkt es ja auch tatsächlich eingenommen hat. Die gleiche Stellung aber mußte auch Danzig einnehmen, was Polen hingegen Danzig gegenüber wieder nicht zugeben wollte. Dazu kamen noch die Schwierigkeiten hinsichtlich der Besoldung der Geistlichen, die in Danzig doch, wie dargelegt, zum Teil in den Händen des Staates liegt. Das alles waren Fragen rein rechtlicher Natur, deren Lösung zwischen Danzig und Polen ungeheure Schwierigkeiten und ständige Reibereien verursacht hätte.
Wie sollte sich in Zukunft die Bereßung der Domherren stellen und die des Dompropstes bei der Kathedrale in Pelplin volle ziehen? Bei den in den ungeraden Monaten freiwerdenden Domherreris stellen und bei der Domdechantenstelle lagen die Dinge verhältnismäßig einfach, die Befeßung geschieht durch den Bischof. Aber auch hier wäre der Druck der polnischen Regierung auf den Bischof so groß gewesen, daß die Deutschgesinnten völlig ins Hintertreffen gekommen wären. Wie aber in den andern Fällen? Für Preußen bestanden noch die Bestimmunia gen der Bulle De salute animarum, und da ein Teil der Culmer Diözeje preußisches Gebiet umfaßte, hatte $reußen zweifellos ein vertragliches Kecht, bei der Belegung mitzureden. Aber auch Polen beanspruchte seinen Einfluß. Und Danzig als Nachfolger Preußens und Träger wichtiger Pflichten der Kirche gegenüber ebenso. Drei Staaten hätten also das Müs bestimmungsrecht: ?olen, Preußen und Danzig. Alle drei müßten sich also auf einen Standidaten einigen, was bei der nationalen Gegensäßlichkeit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen wäre, ja selbst eine Einigung zwischen Danzig und Polen - nachdem die preußischen Teile ausgeschies den waren – auf eine Person wäre ausgeichlossen gewejen, und Polen hätte Danzig seinen eigenen einseitigen polnisch interessierenden Stand
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