Start  ›  Biblioteczka oliwska  ›  Die Diözese Danzig  ›  Strona 33  ›

 ‹‹‹ 



OCR (Google):

jowohl aus formalen wie aus fachlichen Gründen nicht übermittelt werden kann. Aus diesem Grunde hat die polnische Regierung mich beauftragt, das Schreiben in der Anlage zurückzustellen.
„Der Senat hat in seinem Schreiben den Wunsch zum Ausdruck gebracht, es möge der Apostolische Stuhl mit der Freien Stadt Danzig in Verhandlungen bezüglich der Regelung der kirchlichen Grenzen treten. Diese Stellungnahme widerspricht den Bestimmungen des Art. 104 des Versailler Friedensvertrages sowie des Art. 2 der Polnisch-Danziger Konvention, welche vorsehen, daß die auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig die Regierung der polnischen Republik führt, welche allein zu Verhandlungen mit fremden Regierungen im Namen der Freien Stadt Danzig die Vollmacht besikt.
„Das Schreiben hätte unmittelbar an die polnische Regierung gerichtet werden müssen, welche in diesem Falle zur Vertretung der Freien Stadt Danzig gegenüber dem Apostolischen Stuhl befugt ist. 'In formaler Beziehung entspricht das Schreiben weder dem Sinne noch dem Buchstaben nach feineswegs den verbindenden Aften, auf Grund deren die Freie Stadt Danzig ins Leben gerufen wurde. Hierbei erwähne ich nebenbei, daß in dem Schreiben des Senats die unrichtige Bezeichnung „Freistaat“ gebraucht ist.
„Zu dem Meritum der Angelegenheit übergehend, welches überhaupt den Anlaß zu der Note gegeben hat, teilt die Regierung der polnischen Republik dem Senat mit, daß die Arbeiten, das fünftige konkordat Polens mit dem Apostolischen Stuhl betreffend, erst in Vorbereitung sind. Auf Grund des Artikels 6 der konvention wird die polnische Regierung ihrerjeit eine konsultation mit dem Senat der Freien Stadt Danzig herbeis führen, wobei jedoch die Verschiedenheit dieser Angelegenheit von anderen internationalen Vereinbarungen, welche die Freie Stadt interessieren, und dies mit Rücksicht auf ihren kirchlich-politischen Charakter festgestellt werden wird.
„Von dem Wunsche geleitet, ihre Loyalität gegenüber den vertragfichen Verpflichtungen zu beweisen und mit Rücksicht auf die diesbezügliche Bedürfnisse der Freien Stadt ersucht die polnische Regierung, der Senat möge zum 23. d. M. nach Warschau seinen Delegierten entsenden, der mit diesen kirchlichen Fragen vertraut ist, um die Wünsche und die Auffassung der Freien Stadt Danzig den kompetenten Faktoren der polnischen Regierung darzulegen".
Die Sache war also wieder einmal festgefahren, da Polen auf seinem bereits früher eingenommenen Standpunkte verharrte und die Regelung der Danziger kirchlichen Angelegenheiten als ureigenste Angelegenheit Polens betrachtete, in der es tun und lassen konnte was es wollte, und es Jeht auch gleichzeitig aus diesem Schreiben hervor, daß Polen die Regelung der Danziger Verhältnisse gemeinsam mit dem Konkordat anstrebte, und in welchem Sinne, ist nach dem Voraufgegangenen nicht zweifelhaft. Danzig konnte natürlich auf diese hier in Polen ihm gemachten Vorschläge nicht eingehen und durfte der Einladung nach Warschau nicht Folge leisten wollte es den polnischen unberechtigen Forderungen nicht


 ››› 

Pocz¹tek strony.