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Wortwörtlich wäre also auch durch die angeführte Bestimmung des Art. III des fonkordats für Danzig nichts zu befürchten gewesen. Aber doch war die Beunruhigung der Danziger Katholiken nicht ganz unberechtigt, und zwar zunächst einmal im Hinblick auf die Information des Hi. Stuhles bei Neubesekung oder gar Aufhebung der Administratur Danzig. Man befürchtete in weitesten Kreisen Beeinflussung des in Warschau residierenden, mit den Danziger Verhältnissen nicht so genau vertrauten Nuntius durch die polnische Regierung, die natürlich alle Minen springen lassen würde, um in ihrem nationalpolnischen Sinne zu wirken. Dann aber hegte man in Danzig allerschwerste Bedenken gerade im Hinblick auf das bereits so oft zu Tage getretene Verhalten Polens den Danziger Katholiken gegenüber, als deren offizielle Vertretung es sich betrachtete, von denen die polnische Regierung verlangte, daß die Danziger fatholiken sich ihrer Führung unterstellten. Wir brauchen ja nur an die unliebsamen Vorkommnisse anläßlich der Pilgerfahrt der Danziger katholifen im Hl. Jahr zu erinnern, wo die polnische Botschaft beim Vatikan das Recht für sich in Anspruch nehmen wollte, den Danziger Pilgerzug, an dessen Spiße der Danziger Hochw. Administrator Bischof Graf O'Rourfe stand, offiziell zu begrüßen und zu führen, wo der polnischa Botschafter beim Vatikan sich in sehr unfeiner Weise darüber beschwerte, daß sich Sie Danziger Katholiken deutscher Führung anvertraut hatten und im Vatifan in Gegenwart des Apostol. Administrators von Danzig sich in Ausdrücfen erging, die wir hier nicht wiedergeben wollen.
Dazu kam noch ein weiterer sehr schwerwiegender Umstand. Polent betrachtete nach wie vor Danzig als in gewissem Sinne zu sich gehörig. und es würde sich auch durch die Bestimmungen des Konkordats, das die Grenzen der polnischen Diözesen auf die des polnischen Reiches beschränkt, in seinen Bestrebungen, Danzig einzubeziehen, nicht haben abschrecken lassen, zumal es ja die außenpolitische Vertretung Danzigs hat. Ueber diesen Strohhalm wäre Polen sicherlich nicht gestolpert. Es entstanden dann in Danzig zudem auch die lebhaftesten Befürchtungen über den Bestand der Administratur selbst. Das kirchliche Recht nämlich kennt zwei Arten Apostol. Administraturen, solche, die für bestimmte Zeit zur Erledigung besonderer Aufgaben errichtet werden und solche, die dauernd mit der Verwaltung eines bestimmten Bezirks betraut werden.
Wie war es in dieser Hinsicht mit Danzig? In der Mitteilung von seiner Ernennung an Prälat Sawabki schreibt der Bischof selbst, daß er „ad interim" zum Delegaten ernannt sei. Das Amt war dem Apostol. Admnistrator nur auf jederzeitigen Widerruf — ad nutum heißt es in Dem bereits mitgeteilten Ernennungsdefret - verliehen. Dies Ernennungs- und Errichtungsdefret fußt, wie der bekannte Kirchenrechtslehrer Prof. Dr. Hillings. Zt. ausführte, 33) auf den Bestimmungen des Kanonischen Rechtes, 34) wonach der Papst aus wichtigen und besonderen Ursachen die Leitung einer kanonisch errichteten Diözese sowohl für
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33) Kölnische Volfszeitung vom 31 Mai 1922.
34) Corpus Juris Canonici, Canon 312.


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