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immer als für einige Zeit einem Apostol. Administrator übertragen fanir. Die in dem betreffenden Kanon verlangten „wichtigen und besonderen Ursachen“ sind in unserem Falle die geschilderten politischen und kirchenpolitschen Verhältnisse des Freistaates Danzig. Wenn auch in diesem stanon nur von der Leitung einer Diözese im allgemeinen die Rede ist, so versteht es sich von selbst, daß das Oberhaupt der Kirche auch einen Teil einer oder mehrerer Diözesen einem Apostolischen Administrator übertragen oder diesem ein neugeschaffenes Gebiet zuweisen kann, wie es bei uns tatsächlich geschehen ist. Aber ein so zujammengesektes Gebilde trägt immer den Charakter einer gewissen Regelwidrigfeit an sich, der auf die Dauer schwerlich fortbestehen kann. Darum war der Administrator für Danzig auch auf bloßen Widerruf errannt, und kom dachte offenbar an eine definitive Regelung, sobald erst einmal das Konkordat mit Polen unter Dach und Fach gebracht war. Die Einsebung eines Administrators betrifft auch bloß die Verwaltung der firchlichen Jurisdiftion, aber der verfassungsmäßige Bestand der Diözese wird dadurch nicht berührt. Darum blieb Danzig a ud; nach Errichtung der Administratur verfassungsmäßig mit den Diözesen Culm und Ermland verbunden, wie es bisher der Fall gewesen war. Der Danziger Jurisdiftinssprengel gehörte also auch weiter noch den Diözesen Sulin und Ermland an. Insbesondere blieben die im Freistaat Danzig wohnenden Katholiken nach wie vor Diözesanen des Bischofs von Culm bzw. von Ermland, und die in der Administratur Danzig tätigen Geistlichen Hieben nach wie vor ihren Heimatdiözesen inkardniert (eingefügt). Im Falle nun, der Apostol. Administrator würde durch den Hl. Stuhl ahberufen, so fiel auch das Gebiet der Freien Stadt Danzig firchlich sofort an die alten Diözesen, also an Culm und Ermland zurück. Es bestand also immer noch die große Gefahr, daß die große Mehrzahl der deutschorientierten fatholifen des Freistaates eines Tages wieder dem polnischen Bistum Culm unterstellt würde.
Alle diese Dinge waren in Danzig den tiefer in die Verhältnisse Schauenden natürlich nicht unbekannt, und man erkannte auch nur 311 deutlich, daß Polen seine Pläne nicht aufgegeben hatte. Darum nahmen auch alsbald nach Errichtung der Administratur die Danziger firchlichen Freise die Verhandlungen mit Rom auf — die staatlichen konnten dies wegen der ablehnenden Stellungnahme Polens nicht um die neuerrichtete Administratur in ein selbständiges, unmittelbar dem Papste unterstelltes Bistum zu verwandeln. Der Danziger Senat erklärte sich mit diesem Streben einverstanden. Die Verhandlungen mit kom nahmen einen erfreulichen Fortgang, und nach Abschluß des polnischen Konkordats ging man dort sofort an die Verwirklichung der Danziger Wünsche.
Aber der Abschluß dieses Konkordats und die erwähnte Einbeziehung Danzigs in Art. III bunruhigte doch auch die Danziger Deffentlichkeit sehr, die über den Stand der Verhandlungen der firchlichen Stellen mit Rom nicht unterrichtet war und nicht unterrichtet werden konnte und die deshalb aus der erwähnten Bestimmung des Konkordats den Schluß


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