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mittelbar unterstellt ist. Wir bestimmen, daß der Bischofssik im Freistaat Danzig jei, mit allen Rechten und Privilegien, die nach dem alligemeinen Recht die anderen Bischofssige haben.
Die Pfarrkirche von Oliva unter dem Titel der allerheiligsten Dreifaltigkeit erheben wir zu dem Kang und der Würde einer Stathedralkirche unter Beibehaltung ihres Titels und Charakters als Pfarrkirche; zugleich verleihen wir dieser Kirche und ihrem jedesmaligen Bischofe die Abzeichen, Ehren, Privilegien und Rechte, die anderen Kathedralfirchen und ihren Bischöfen nach dem allgemeinen Rechte zustehen. Außerdem verleihen wir dem Bischof von Danzig die Vollmacht, die Pfarrstelle der Kirche von Oliva, sobald sie vafant wird, zu übernehmen mit der Verpflichtung, dort einen geeigneten Vikar oder Administrator einzuseken, der die Seclsorge ausübt. Wir bestimmen außerdem, daß im Falle einer Sedisvafanz bei der Wahl eines Stapitularvifars die Rechte und Pflichten des Klerus und der Gläubigen, wie es das Kirchenrecht vorschreibt, erhalten bleiben. Endlich ordnen wir an, daß alle Urkunden und Akten, welche die neue Diözeje betreffen, sobald als möglich von den Bischofssigen, bei denen sie sich befinden, nach dem Danziger Bischofssik überführt werden sollen, um hier im Archiv aufbewahrt zu werden. Was in dieser Urkunde kraft Apostolischer Vollmacht von uns angeordnet ist, das darf kein Mensch aufheben, oder ihm Widerstand leisten. Sollte das, was Gott verhüten möge, jemand unternehmen, dann möge er wissen, daß er den Strafen verfällt, die das Kirchenrecht gegen jene festießt, die sich der Ausübung der firchlichen Jurisdiftion widerseßen. Zur Ausführung unserer Anordnungen bestimmen wir unseren ehrwürdigen Bruder Eduard O'Rourke, bisherigen Titularbischof von Bergamon und Apostolischen Administrator von Danzig, und übertragen ihm alle für diese Angelegenheit notwendigen Vollmachten mit dem Recht, auch einen beliebigen firchlichen Würdenträger mit dieser Aufgabe zu betrauen. Binnen sechs Wochen ist ein authentischer Bericht über die Ausführung der Konsistorialkongregation zu übermitteln. Schließlich bestimmen wir, daß diese Urkunge in jedem Fall gelten haben soll, mögen auch andere Verordnungen, selbst solche, die ciner besonderen oder ausdrücklichen Erwähnung wert sind, entgegenstehen.
Gegeben zu kom bei St. Peter im Jahre des Herrn 1925 am 30. Dezember im vierten Jahre unseres Pontifikates. P. P.
Pius, Bischof, Diener Gottes, dem ehrwürdigen Bruder Eduard O'Rourke, bisherigen Titular - bischof von Bergamon, dem er wählten Bischof von Danzig, Gruß und Apostolischen Segen!
Das unserer Niedrigkeit von dem ewigen Oberhaupt der Hirten auf: erlegte Amt, die allgemeine Kirche zu Ieiten, zu weiden und zu lenken, legt uns die Verpflichtung auf, aufs sorgfältigste dafür zu sorgen, daß für alle Diözesen solche Vorsteher eingesetzt werden, die der Herde des Herrn eine gute Weide geben fönnen. Nachdem wir nun durch die Bulle


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